Allgemeine Geschäftsbedingungen BRANDT Stanzmesser
1. Allgemeines
Allen Liefergeschäften der Firma BRANDT Stanzmesser liegen diese allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrundegelegt worden sind und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

2. Angebot und Umfang der Lieferung
Angebote des Lieferers sind unverbindlich und freibleibend. Lieferverträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden, dieses gilt auch für Erklärungen, die durch Vertreter oder andere Personen abgegeben werden. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend. Dies gilt auch für die in Drucksachen enthaltenen oder dem Angebot der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, wie Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Muster und dergleichen.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Der Lieferer ist seinerseits verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugängig zu machen.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwehrtsteuer.
Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis.

4. Zahlung und Verrechnung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für das Nachschleifen von Kreismessern und Lohnarbeit sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit oder zu einem kalendertagsmäßig vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlt, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung.
Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr schon am Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über. Diese Grundsätze gelten auch für Teillieferungen.

6. Lieferzeiten
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang vereinbarter oder nach diesen allgemeinen Lieferbedingungen fälligen Anzahlung bzw. Vorauszahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch wenn diese Umstände beim Unterlieferer eintreten.

7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Lieferungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der vollständigen Tilgung aller dem Lieferer gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung offen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

8. Haftung für Mängel
Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung nach Ziff. 9.
Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. 9 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich ebenfalls nach Ziff. 9.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Dieser Ausschluß gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Ware beim Käufer.
Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

10. Rücktrittsrechte und sonstige Rechte
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
Dem Lieferer steht das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6 dieser Lieferbedingung die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, oder bei nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der den Rücktritt bedingenden Ereignisse dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
Falls der Lieferer nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass der Lieferer dabei kein Schutzrecht Dritter verletzt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Amtsgericht Gütersloh

12. Sonstiges
Die Beziehungen zwischen Lieferer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des einzelnen Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.